Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (PatGerWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2669; aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2030-14-123 Beamte
|
I.
II.
III.

I.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung eines Anspruchs in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

II.



Nach § 174 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitfällen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

III.



Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2002 wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. August 2002 erhobene Widersprüche oder Klagen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed