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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BergMAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im ...
§ 8 BergMAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 11 BergMAusbV Inkrafttreten
... - Förderung und Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) mit Ausnahme des § 4 außer Kraft; § 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft. § 9 ... Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) mit Ausnahme des § 4 außer Kraft; § 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft. § 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung ...
Anlage BergMAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (vom 03.08.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Artikel 1 1. BergMAusbVÄndV
... §§ 9 und 10 werden aufgehoben. 4. Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die ... der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 ) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und ...