Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann (1. BergMAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834 (Nr. 44); Geltung ab 03.08.2013

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. August 2013 BergMAusbV § 1, § 9, § 10, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann vom 22. Juni 1979 (BGBl. I S. 837) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt."

3.
Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

4.
Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau".



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