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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)

V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-18-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Hauptamtsgehilfeanwärterinnen und Bewerber zu Hauptamtsgehilfeanwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des Lehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.