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Änderung § 3 GrSiDAV vom 01.08.2006

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§ 3 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung


(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,

(Text alte Fassung)

2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1 Abs. 4 Satz 1.

(Text neue Fassung)

2. für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2.

(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)