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Änderung § 5 GrSiDAV vom 01.08.2006

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§ 5 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 5 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kosten der Kopfstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 78.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger.

(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 90.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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