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Änderung § 19 BPersVWO vom 15.06.2021

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§ 19 BPersVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 19 BPersVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen


1 Für die Beschäftigten von

(Text alte Fassung)

1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten,

(Text neue Fassung)

1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2 Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.




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