Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 23 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz


Artikel 23 ändert mWv. 15. Juni 2021 BPersVWO § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 19, § 31, § 35, § 37, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT 28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

5.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3)."

6.
In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ersetzt.

7.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

8.
§ 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.

9.
§ 31 wird aufgehoben.

10.
In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Abs. 5" durch die Angabe „§ 89 Absatz 4" ersetzt.

11.
In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter „§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5" ersetzt.

12.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Absatz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) nicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes wählbarer Beschäftigter angehören."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1" durch die Angabe „§ 101 Absatz 1" ersetzt.

13.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2" durch die Angabe „§ 107 Absatz 2" ersetzt.

14.
§ 48 wird aufgehoben.

15.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 121 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

16.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Stimmzetteln" gestrichen und wird die Angabe „§ 91 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zum Vertrauensmann" durch die Wörter „Zur Vertrauensperson" ersetzt.