Änderung § 51 BPersVWO vom 15.06.2021

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§ 51 BPersVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 51 BPersVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Vertrauensmann der Ortskräfte 91 Abs. 2 des Gesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten 120 des Gesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes der Ortskräfte drei Ortskräfte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. 2 Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. 3 Sind Ortskräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) 1 Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der Ortskräfte einzuberufen. 2 In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter durchzuführen.

(3) 1 Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:



(1) 1 Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. 2 Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. 3 Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) 1 Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. 2 In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen.

(3) 1 Ist eine geheime Wahl vorzunehmen (§ 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:

(Textabschnitt unverändert)

Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2 Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. 3 Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. 4 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. 5 Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

vorherige Änderung

(4) 1 Zum Vertrauensmann gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. 3 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.



(4) 1 Zur Vertrauensperson gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. 3 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 



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