§ 8 - Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

V. v. 31.10.1997 BGBl. I S. 2623; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2245
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 860-7-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343);

2.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vorn 22. März 1988 (BGBl. I S. 400);

3.
Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343).

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Zitierungen von § 8 BKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKV Durchführung der Aufgaben (vom 01.01.2021)
... Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3 , für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. ... Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 24 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. § 8 Mitglieder (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf ... Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3 , für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. ... Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat ...


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