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Änderung § 7 BKV vom 01.01.2021

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§ 7 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
 

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(Text neue Fassung)

§ 7 Aufgaben


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Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt.