(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.
(3) Oberste Dienstbehörde für das Bundesarchiv ist der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, oberste Dienstbehörde für das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz ist die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz.