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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst Archivreferendarin/
Archivreferendar,
2. in der Probezeit Archivrätin zur Anstel-
lung (z.A.)/Archivrat
zur Anstellung (z.A.),
3. im Eingangsamt Archivrätin/
Archivrat,
4. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 14 Archivoberrätin/
Archivoberrat,
b) Besoldungsgruppe A 15 Archivdirektorin/
Archivdirektor,
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Archivdirektorin/
Leitender Archivdirektor.


(3) Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, oberste Dienstbehörden



(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.

(3) Oberste Dienstbehörde für das Bundesarchiv ist der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, oberste Dienstbehörde für das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz ist die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2.
ein Studium der Geschichtswissenschaften, Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften, Zeitungswissenschaften oder anderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

3.
hinreichende Kenntnisse der englischen, der französischen und der lateinischen Sprache besitzt und

4.
eine umfassende Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist und unabhängig von seinem Fachstudium über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.




§ 5 Einstellungsverfahren



(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Bundesarchiv oder das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

1.
ein handgeschriebener, selbst verfasster Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines entsprechenden Bildungsstandes,

4.
Bescheinigungen der Hochschulen über die belegten Vorlesungen und über die Teilnahme an Übungen und Seminaren,

5.
das Zeugnis über die erste Staatsprüfung oder die Hochschulprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wurde, sowie etwaige weitere Prüfungszeugnisse,

6.
Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und

7.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Zeugnisse sind in beglaubigter Abschrift einzureichen.

(2) Bewerbungen können vor Beendigung des Studiums eingereicht werden.

(3) Das Bundesarchiv legt dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die Einstellungsgesuche derjenigen Bewerberinnen und Bewerber vor, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens empfohlen wird. Die obersten Dienstbehörden entscheiden über die Einstellung.

(4) Ist eine Einstellung in Aussicht genommen, sind auf Anforderung zusätzlich vorzulegen

1.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,

2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde.


§ 6 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Archivreferendarinnen und Bewerber zu Archivreferendaren ernannt.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei der Archivschule Marburg unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 7 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwiegend theoretische Ausbildung.

(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu drei Monaten auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Archivreferendarinnen und Archivreferendare - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden kann. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.




§ 8 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung wird nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.


§ 9 Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung soll mit den Aufgaben und der Arbeitsweise des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz vertraut machen. Den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung wissenschaftlicher und praktischer Fragen ist zu schulen.

(2) Die praktische Ausbildung dauert elf Monate. Sie umfasst

1.
einen einführenden Ausbildungsabschnitt von sieben Monaten Dauer in mindestens zwei Fachabteilungen des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz, wobei ein einmonatiges Praktikum auch in einem Archiv absolviert werden kann, das ein anderes Überlieferungsprofil als die Ausbildungsstelle hat,

2.
einen einmonatigen Ausbildungsabschnitt in der Grundsatz- oder in der Verwaltungsabteilung des Bundesarchivs oder der Hauptverwaltung des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz oder in einer anderen Fachverwaltung,

3.
ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten in der Verantwortung der Archivschule Marburg und

4.
einen einmonatigen Lehrgang beim Bundesarchiv.

(3) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter und legen die Ausbildungsabschnitte in einem Ausbildungsplan für die Archivreferendarinnen und Archivreferendare fest.

(4) Für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der länger als einen Monat dauert, ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder, die oder der für diesen Abschnitt der Ausbildung verantwortlich ist, eine Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung der Archivreferendarinnen oder Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu geben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Archivreferendarinnen und Archivreferendare das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben.

(5) Die Benotung für das Zwischenpraktikum erfolgt auf Vorschlag der Archivschule Marburg durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter im Sinne des Absatzes 3.

(6) Am Ende der praktischen Ausbildung stellen die Ausbildungsbehörden für die Archivreferendarinnen und Archivreferendare auf der Grundlage der Beurteilungen nach Absatz 4 im Verhältnis der zeitlichen Anteile der benoteten Abschnitte an der gesamten Ausbildung die in der praktischen Ausbildung erbrachte Gesamtleistung fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten.

(7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung erbrachten Gesamtleistung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren zur Kenntnis zu geben und auf Antrag in Durchschrift auszuhändigen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule Marburg zu den Prüfungsakten zu übermitteln.


§ 10 Gegenstand der praktischen Ausbildung



Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Ausbildungsfächer:

1.
Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der Bestände des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz,

2.
Schriftgutverwaltung,

3.
Übernahme von Schriftgut, Bewertung und Erschließung sowie Klassifikation von Archivgut einschließlich Findbucherstellung,

4.
Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,

5.
Benutzungsdienst, Bestandserhaltung einschließlich Magazindienst und

6.
Übungen zur archivalischen Quellenkunde einschließlich audiovisueller Überlieferungen.


§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung



Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archivreferendare während der praktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:


15 bis 14 Punkte
= sehr gut

eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße
entspricht,

13 bis 11 Punkte
= gut

eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte
= befriedigend

eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht,

7 bis 5 Punkte
= ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen entspricht,

4 bis 2 Punkte
= mangelhaft

eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwen-
digen Grundkenntnisse vorhan-
den sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben wer-
den könnten,

1 bis 0 Punkte
= ungenügend

eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.


Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig.


§ 12 Theoretische Ausbildung



(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Archivschule Marburg durchgeführt. Sie dauert zwölf Monate. Sie wird ergänzt durch die einen Monat dauernde Prüfungsphase.

(2) Die Gegenstände der theoretischen Ausbildung richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868).


§ 13 Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist die an der Archivschule Marburg, Institut für Archivwissenschaft, abzulegende Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868). Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vorbereitungsdienst enden mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nicht.