(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.
(2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. §
13 Abs. 1 gilt entsprechend. An die Stelle der in §
13 Abs. 2 vorgesehenen Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Ausschluss von der weiteren Einführung.