Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung



Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.