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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 15 Einführung



(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. An die Stelle der in § 13 Abs. 2 vorgesehenen Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Ausschluss von der weiteren Einführung.



 

Zitierungen von § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-hDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LAP-hDArchivV Laufbahnprüfung
... Archivwissenschaft, abzulegende Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande ...