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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hDArchivV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 31 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat,

3.
ein Studium der Geschichtswissenschaften, Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften, Zeitungswissenschaften oder anderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

4.
hinreichende Kenntnisse der englischen, der französischen und der lateinischen Sprache besitzt und

5.
eine umfassende Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist und unabhängig von seinem Fachstudium über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.

(Text neue Fassung)

2. ein Studium der Geschichtswissenschaften, Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften, Zeitungswissenschaften oder anderer geeigneter Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

3.
hinreichende Kenntnisse der englischen, der französischen und der lateinischen Sprache besitzt und

4.
eine umfassende Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist und unabhängig von seinem Fachstudium über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.

§ 14 Zulassung


vorherige Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen.

(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundesarchiv und beim Geheimen Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren erlassen die obersten Dienstbehörden.