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§ 7 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 7 Zuschüsse für eine Verstromungsreserve



(1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden.

(2) Einem Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.

(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (einschließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung ausgleichen.

(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.





 

Frühere Fassungen von § 7 Drittes Verstromungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 3. VerstromG Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes (vom 08.09.2015)
... nach § 5, 5. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7 , 6. Zuschüsse nach § 16. Außer für die in Satz 1 ...
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuschüsse nach den §§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu berechnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
... Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 10, § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Satz 2, Absatz 3a Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3, ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Nr. 15" ersetzt. (34) In § 7 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 ...