Diese Verordnung regelt gemäß §
29 Abs. 9 des
Soldatengesetzes und in Anlehnung an §§
106 bis 114 des
Bundesbeamtengesetzes Einzelheiten zum Personalaktenrecht der Soldaten. Sie gilt für die Personalakten der Bewerber für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der Soldaten sowie der ehemaligen Soldaten.
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