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§ 9 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)

V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden bis zu zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
Feststellen und Beheben von Fehlern und Störungen an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

b)
Bearbeiten von Profilen, Rohren und Blechen, Kalt- und Warmbiegen, Zusammenbauen von Einzelteilen durch lösbare und unlösbare Verbindungen.

2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Zusammenbauen und Inbetriebnahme einer Kälteanlage sowie Einregulieren von Regel- und Steuergeräten nach vorgegebenen Werten und Übergeben einer betriebsfertigen Kälteanlage.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Im Prüfungsfach Technologie:

a)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Arten, Eigenschaften, Formgebung und Verwendung,

b)
Kältetechnik:

aa)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Verdichterarten und Antriebsmöglichkeiten,

bb)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Wärmeaustauscher,

cc)
Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Schalt-, Regel-, Steuer-, Meß- und Hilfsgeräte,

dd)
Wärme- und Kältebedarfsberechnung, Wärmelehre, Isolierung, Schallschutz, Luftbehandlung,

ee)
Ohmsches Gesetz, Drehstrommotoren, Direktanlauf, Stern-Dreieckanlauf, Wechselstrommotoren, Anlauf- und Arbeitswicklungen, Anlaufrelais, Anlauf- und Betriebskondensatoren, Motorschutzeinrichtungen,

ff)
berufsbezogene DIN-Normen und VDE-Bestimmungen,

gg)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz, Brandschutz, rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen und Herauszeichnen von Einzelteilen,

b)
Anfertigen von maßgerechten Zeichnungen von Räumen und Gebäudeteilen für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,

c)
Lesen und Anfertigen von einfachen Schalt- und Stromlaufplänen als Handskizzen (Schaltzeichen),

d)
Lesen und Anfertigen von kältetechnischen Schalt- und Montageskizzen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberechnungen,

b)
Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Gewichtskraftberechnungen,

c)
Übersetzungsverhältnisse,

d)
mechanische und elektrische Leistung, Wirkungsgrad und Phasenverschiebung,

e)
Wärme- und Kältebedarfsberechnungen sowie Wärmeübertragungsberechnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
Im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.