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§ 1 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister



(1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

2.
Marke, Typ sowie Variante und Version, Handelsbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,

5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen,

7.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
technisch zulässige Gesamtmasse (kg), Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (kg), technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg,

e)
Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f)
Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Stehplätze,

g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m³),

h)
(weggefallen)

i)
Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei min-1,

k)
Abgaswert CO2 (in g/km),

l)
Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: mm),

m)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse,

m1)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bezeichnete Anhängekupplung,

n)
Standgeräusch [dB(A)] mit Drehzahl in min-1 und Fahrgeräusch [dB(A)],

o)
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist,

8.
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,

9.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist,

10.
bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief,

11.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Beginn des Versicherungsschutzes,

d)
Versicherungssumme für Personenschäden,

e)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeug- und Aufbauart,

2.
Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen,

5.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Antriebsart,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
Leistung (kW beim min-1),

e)
zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg),

f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,

6.
Farbe des Fahrzeugs,

7.
die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 1 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt ... über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen ... folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer ... die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,  ... über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten, b) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu ... die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. (4) Bei ... folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten, 2. Unterscheidungszeichen und ... für die neue Zuteilung des Kennzeichens, 7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (5) ...
§ 4 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast ... im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten, 2. Erkennungsnummer des ausgehändigten ...
§ 12 FRV Art der zu übermittelnden Daten
...  d) Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und ... falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,  ... sowie Auflagen, g) Farbe des Fahrzeugs, h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs, i) Tag der ...
§ 12a FRV Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
... gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § ...