Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 6 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 6 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stillegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben

1.
den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,

2.
das Kennzeichen und dessen Entstempelung,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
Hersteller des Fahrzeugs,

5.
Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.

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Zitierungen von § 6 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an andere Zulassungsstellen
... Zuteilung mitzuteilen. (2) Nimmt die andere Zulassungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige Außerbetriebsetzung vor, hat ... hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Daten zu ...
§ 18 FRV Übergangsrecht
... den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen. (3) Die Vorschriften über die ...


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