(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§
4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§
5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stillegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben
- 1.
- den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
- 2.
- das Kennzeichen und dessen Entstempelung,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- Hersteller des Fahrzeugs,
- 5.
- Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.