Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 11a - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 11a Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes


§ 11a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten Fahrzeugdaten übermittelt werden.

(2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versicherungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.

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Zitierungen von § 11a FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b FRV Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes
... Die Übermittlung von Daten nach § 35 des Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.  ...
§ 14a FRV Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland
... Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Daten bereitgehalten werden. (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und ...


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