Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 15 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 15 Übermittlungssperren



(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.

(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.

(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.