(1) Abweichend von §
13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens Daten abrufen konnten, aber noch nicht über eine eigene der übermittelnden Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine solche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten abrufen.
(2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder im Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die Zulassungsbehörden den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§
6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen.
(4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorübergehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§
4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §
3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem 1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen erfolgen nicht.
(5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von §
13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach §
36 Abs. 6 des
Straßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnungen nicht selbsttätig erfolgen.
(6) §
4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 anzuwenden.