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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung von Glaskonstruktionen einschließlich der Rahmen zum funktionsfertigen Verschluß von Konstruktionsöffnungen im Bauwesen, an Fahrzeugen und Geräten;

2.
Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Verglasungen, Fenster-Fenstertür-Elementen, Glasfassaden, Glaselementen und Ganzglas-, Profilbauglas- und Glasstahlbetonkonstruktionen;

3.
Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Veredelung von Glas und glasverwandten Stoffen;

4.
Entwurf, Ausführung, Einbau, Restaurierung und Ergänzung von zusammengefügten, eingegossenen und bemalten Kunstverglasungen;

5.
Anfertigung und Instandsetzung von Bilderleisten und Bilderrahmen und Einrahmung von Bildern;

6.
Herstellung und Montage von Spiegeln.

(2) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks;

2.
Kenntnisse über Bauchemie, Bauphysik und Baustatik;

3.
Kenntnisse über Stilkunde und Gestaltung;

4.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Halb- und Fertigfabrikate;

5.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

6.
Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

7.
Maß- und Modellnehmen;

8.
Skizzieren, Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, Schablonen und Aufrissen;

9.
Lesen von Bauplänen und Zeichnungen;

10.
Zuschneiden und Trennen der Werkstoffe;

11.
Einpassen, Einsetzen, Klotzen und Einfassen von Glas und glasverwandten Stoffen sowie Abdichten und Versiegeln;

12.
Übertragen der Maße, winkeliges und geschweiftes Bearbeiten, Zuschneiden der Rahmenteile, Verbinden der Werkstücke in Ecken, Längen, Breiten und Dicken, Schleifen und Schützen des Materials sowie Einbauen der Beschläge und Bauteile im Fensterbau;

13.
Einpassen, Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Fenster-Fenstertür-Elementen;

14.
Zusammensetzen und Verlegen von Glas, Profilbauglas und glasverwandten Stoffen sowie Glasverbinden auf Gehrung und Stoß;

15.
Montieren der Umrahmungen, Zargen und Beschläge für Türanlagen aus Einscheiben-Sicherheitsglas sowie Setzen der Schließer;

16.
Setzen und Stabilisieren von Bauteilen aus Glasbausteinen und Glasprismen;

17.
Verbinden von Glasscheiben zu Mehrscheiben-Isolier- oder Verbund-Sicherheitsglas-Einheiten;

18.
Vorspannen von Glas;

19.
Schleifen und Polieren von Kanten und Facetten, Einschleifen und Gravieren in der Hoch-, Tief- und Rutschtechnik, Schleifmattieren sowie Bohren und Ausschneiden;

20.
Beschichten, Bedampfen, Verformen und Schmelzen von Glas und glasverwandten Stoffen;

21.
Ätzen und Strahlen in Tönen, Tiefen und Strukturen;

22.
Anfertigen von Bleirissen, Schablonieren der Kartons, Aussuchen und Zuschneiden von Farbgläsern, Bemalen und Bedrucken, Einbrennen der Farben und Metalle sowie Verbleien, Löten und Stabilisieren der Kunstverglasungen;

23.
Zusammenfügen von Teilen aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Metall- oder Kunststoffsprossen, Glaskleber, Verbundmassen oder Beton;

24.
Tönen, Beizen, Vergolden und Instandsetzen von Bilderleisten und Bilderrahmen, Zuschneiden des Passepartouts sowie Aufziehen, Reinigen und Einrahmen von Bildern mit und ohne Glas;

25.
Visitieren, Polieren und Belegen von Glas und glasverwandten Stoffen und Schützen der Beläge sowie Befestigen von Spiegeln;

26.
Lagern, Verpacken und Befördern der Werkstoffe und Fertigteile;

27.
Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.