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Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen (MilBezPersRatV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 424; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bezirkspersonalräte werden bei folgenden, den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen gebildet:

1.
Streitkräfteunterstützungskommando,

2.
Streitkräfteamt,

3.
Sanitätsführungskommando,

4.
(aufgehoben)

5.
(aufgehoben)

6.
Heeresamt,

7.
Luftwaffenamt,

8.
Marineamt,

9.
Sanitätsamt der Bundeswehr,

10.
Heeresführungskommando,

11.
(aufgehoben)

12.
Luftwaffenführungskommando.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuordnung der Bezirkspersonalräte bei militärischen Dienststellen V. v. 21. August 2012 BGBl. I S. 1804 m.W.v. 31. August 2012

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§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) aufgehoben.



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