Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §
3 Abs. 2 bis 5 des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein:
Für jede einfache Benutzung des Abschnitts der Bundesstraße 104 zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave (Herrentunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck) wird von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, Lübeck, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein durch § 1 der Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 437), die zuletzt durch die Landesverordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 265) geändert worden ist, beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.
Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in §
1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.