1Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach §
8 Absatz 1 als auch absolut nach §
8 Absatz 2 begrenzen.
2Dabei wählt sie die Methode entsprechend §
6 Absatz 2 in eigener Verantwortung.
3Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Sondervermögens angemessen sein.
4Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.
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V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den ... darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten ...