(1)
1Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen nach §
54 des
Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach §
57 des
Investmentgesetzes muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach §
16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden.
2Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.
(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.
(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 57 des Investmentgesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.
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