(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veränderung des nach dem
Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen mit Ausnahme von Sonstigen Sondervermögen nach §
90g des
Investmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen nach §
91 des
Investmentgesetzes nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des
Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem
Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278