Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
|

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate sowie die Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen.

(2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen, für die eine Investition in Derivate nach den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.




§ 2 Einsatz von Derivaten



(1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Veränderung des nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen beschriebenen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen mit Ausnahme von Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des Investmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes nur solche Derivate abschließen, deren Basiswerte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Sondervermögen eingegangen werden dürfen.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung



1Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann und

2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

2Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.




§ 5 Interessenkonflikte



Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist.