Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß §
44 Abs. 5 des
Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist.
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 31 InvPrüfbV Einsatz von Derivaten (vom 01.07.2011) ... Prüfungsbericht zu beurteilen, ob 1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der ... Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung), 2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß ...