Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß §
50 des
Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§
60 und
61 des
Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... Wert des Sondervermögens nicht übersteigt." 20. In § 18 werden nach dem Wort „Derivate" die Wörter „sowie derivative ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind für die ... 16 zu verwenden. Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des ... für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller ...