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Änderung § 18 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 18 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 18 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.