(1) 1Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts des Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflussen. 2Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken liegen, denen das im jeweiligen Sondervermögen angewendete Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.
(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche Situationen zu analysieren, in denen der Wert des Sondervermögens infolge des Einsatzes von Derivaten oder infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des Sondervermögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.
(3) Die Stresstests müssen in Gestaltung und Durchführung auch diejenigen Risiken angemessen berücksichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stresssituation Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsveränderungen oder illiquider Märkte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011) ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26." c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle ... Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung" eingefügt. 26. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Korrelationsveränderungen" die Wörter ...