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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 25 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 25 Häufigkeit, Anpassung



(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die Zusammensetzung des Sondervermögens und die für das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der Stresstests sind mindestens einmal der bisherige und der geänderte Stresstest parallel durchzuführen.



 

Zitierungen von § 25 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011)
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
§ 23 DerivateV Allgemeine Vorschriften (vom 01.07.2011)
... Derivate enthalten sind, risikoadäquat geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die Anforderungen des ...
§ 26 DerivateV Dokumentation, Überprüfung
... gemäß § 24 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 25 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26." c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle ...