(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 sind zu begründen.
(2) Der Prüfungsbericht gemäß §
44 Abs. 5 des
Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß §
24 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß §
25 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf §
23 Abs. 4.
§ 13 DerivateV Qualitative Anforderungen (vom 01.07.2011) ... Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung des potenziellen ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26 , den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung. ...
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung ... Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26. " c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort ... nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26 , den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung." ...
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777