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Änderung § 17d DerivateV vom 01.07.2011

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§ 17d DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 17d DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

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§ 17d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17d Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen


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Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Sondervermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern

1. das Sondervermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Sondervermögens verwaltet wird und die Investitionen des Sondervermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,

2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien untereilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,

3. während der Laufzeit des Sondervermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,

4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,

5. das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,

6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sondervermögens erfolgt,

7. der maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und

8. der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert des Sondervermögens nicht übersteigt.