§ 19 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 19 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Verwendung des qualifizierten Ansatzes | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
Falls der qualifizierte Ansatz nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller eines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen. |