Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß §
50 des
Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§
60 und
61 des
Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.
(1)
1Für die Zwecke des §
18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach §
16 zu verwenden.
2Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des §
18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß §
16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen.
3Sind die Voraussetzungen des §
17a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet werden.
(2)
1Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen, und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei der Berechnung nach §
18 unberücksichtigt bleiben.
2Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.