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Abschnitt 7 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 29 Anwendbarkeit



Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 3 des Investmentgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 30 Übergangsbestimmung



Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind, diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden.




§ 31 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.