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§ 3 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005
BGBl. I S. 1259
; zuletzt geändert durch
Artikel 25
G. v. 03.06.2021
BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
5 weitere Fassungen
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wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 2
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→
§ 4
§ 3 Umlagebetrag
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Umlagebetrag ist der Anteil der umlagefähigen Kosten, den ein Umlagepflichtiger zu entrichten hat.
§ 2
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§ 4
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Zitierungen von
§ 3 BilKoUmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BilKoUmV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 BilKoUmV Bemessung des Umlagebetrags
(vom 29.11.2007)
... die Berechnung des Umlagebetrags gemäß §
3
ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen ...
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