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§ 2 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Umlagefähige Kosten



(1) Nach Maßgabe des § 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes umzulegende Kosten der Bundesanstalt und der Prüfstelle sind die tatsächlich geleisteten Haushaltsausgaben der Bundesanstalt und der Prüfstelle für ein Haushaltsjahr. Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Rechnungslegungsposten der Prüfstelle, die den Zuführungen zu einer Rücklage im Sinn dieses Satzes vergleichbar sind.

(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres sind den in Absatz 1 genannten Ausgaben hinzuzurechnen. Überschüsse des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres werden von den Ausgaben abgezogen.



 

Zitierungen von § 2 BilKoUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilKoUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BilKoUmV Umlagejahr
... ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 2 umzulegen ...