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§ 6 - Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 13.05.2005; FNA: 7610-15-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Bemessung des Umlagebetrags



Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß § 3 ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des § 7 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BilKoUmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
vom 21.11.2007 BGBl. I S. 2606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BilKoUmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BilKoUmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilKoUmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BilKoUmV Mindest- und Höchstumlagebetrag (vom 01.07.2021)
... des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 ...
§ 9 BilKoUmV Festsetzung der Umlagevorauszahlung (vom 29.11.2007)
... Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zu ermitteln. (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach ... 1 ist an die Bundesanstalt abzuführen. (5) Soweit der Umlagebetrag nach § 6 die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 2. BilKoUmVÄndV
... vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2402), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „amtlichen oder geregelten" durch das Wort ...