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Artikel 15 - Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4/1 Waffen
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Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes



Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden."

b)
In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.

2.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."

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