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§ 40 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 40 Einziehung



(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.






 

Frühere Fassungen von § 40 Bundesjagdgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a BJagdG Mitteilungspflichten (vom 31.10.2024)
... von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40 , 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 15 WaffRNeuRegG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40 , 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;". 7. In § 40 Absatz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5" durch die ...