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§ 7h - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG


§ 7h hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a Absatz 1, Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30 sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung nach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 6. Juni 2011 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 17. Juni 2011

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Frühere Fassungen von § 7h Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
aktuell vorher 13.02.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70
aktuellvor 13.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7h Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7h EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007)
... ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muß 1. das ... ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu seinem ...
§ 12 EichO Allgemeines (vom 17.06.2011)
... in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. (5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die ...
§ 31 EichO Nacheichung (vom 13.02.2007)
... die bei ihrer Ersteichung gegolten haben. (1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen ...
§ 32 EichO Befundprüfung (vom 13.02.2007)
... Anforderungen der Zulassung entspricht. (1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den ...
§ 33 EichO Fehlergrenzen (vom 13.02.2007)
... bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird. (6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen ...
§ 77 EichO Übergangsvorschriften (vom 17.06.2011)
... Messgeräte nach § 7h , die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf ... (2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... wie folgt geändert: 1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 7h wird nach den Wörtern „mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a" die ... in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. (5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... wird die Angabe „§§ 1 bis 3" durch die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h " ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, 3" durch ... 1a wird die Angabe „§§ 2, 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 3 und 7h " ersetzt. 6. Dem § 7d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „, zu ... 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr, in dem die ... Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen ... 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den ... 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen ... „§ 77 Übergangsvorschriften (1) Messgeräte nach § 7h , die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf ... (2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in ...


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