Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 2 Strahlenschutzmeßgeräte


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gammastrahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt, müssen in diesem Bereich geeicht sein, wenn sie verwendet werden, um

1.
für die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Messung

a)
der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr. 3 der Röntgenverordnung,

b)
der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 8 Nr. 1 der Röntgenverordnung,

c)
der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,

2.
Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,

3.
Messungen nach den §§ 3, 4 und § 16 Abs. 2 der Röntgenverordnung oder,

4.
amtliche Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Nummern 1 bis 3

durchzuführen.

(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 sind die nachstehenden Dosimeter, deren Meßbereich ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

1.
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis zwischen 10-5 Sievert und 10 Sievert,

2.
ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert,

3.
ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert, wenn sie aufgrund einer Festlegung der zuständigen atomrechtlichen Behörde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dienen,

4.
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10-6 Gray und 0,3 Gray, oder zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes oberhalb von 5 x 10-6 Gray mal Meter zur Bestimmung der Luftkermaleistung zwischen 10-7 Gray durch Sekunde und 10-2 Gray durch Sekunde.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-Dosimeter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Verwendung zur Auswertung zurückzugeben. Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden nur ausgeben und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält. Die Zulassung kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchgeführter erweiterter Vergleichsmessungen erfolgen. Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bundesanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und deren Ergebnis mitzuteilen. Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Sätze 3 und 6 eingehalten werden.

(4) Elektronische Personendosimeter, die für amtliche Überwachungsaufgaben zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Fällen verwendet werden, müssen

1.
die Feststellung der gemessenen Personendosis mittels elektronischer Datenkommunikation zulassen,

2.
mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, mit Anzeigegeräten versehen sein, die eine Bauartzulassung besitzen, und

3.
auf Veranlassung der Leitung der Dosimetriestelle geeicht sein.

Die Feststellung der Personendosis muss durch die Dosimetriestelle mittels elektronischer Datenkommunikation erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung V. v. 8. Februar 2007 BGBl. I S. 70 m.W.v. 13. Februar 2007

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 2 Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 08.02.2007 BGBl. I S. 70

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EichO Aufstellung, Gebrauch und Wartung (vom 13.02.2007)
... Wer ein Meßgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder § 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithält, muß  ... (1a) Wer ein Messgerät nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und 7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmäßig zu ...
§ 9 EichO Zusatzeinrichtungen
...  6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Meßgeräten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die ...
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... verwendet oder bereithält, 2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,  ... 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält, 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt, 4. entgegen § ... Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt, 4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten ...
§ 76 EichO Ausnahmen
... der Verteidigung kann für Meßgeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe ... und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn die ...
§ 77 EichO Übergangsvorschriften (vom 17.06.2011)
... ist. (6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, ...
Anlage 23 EichO Strahlenschutzmessgeräte (vom 13.02.2007)
... 1. Zulassung 1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. 1.2 Die Bauarten der ... Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal. 2.2 Messkanal Ein Messkanal ... 1. Zulassung 1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. 1.2 Die Bauarten der ... aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 - müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein, - sind die ... mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors ... und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. ... 1. Zulassung 1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. 1.2 Die Bauarten der ... Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem ... aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 - müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein, - sind die ... mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors ... und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Artikel 1 7. EichKostVÄndV Änderung der Eichkostenverordnung
... der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart 295 Euro  ...

Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 MesswNeuRegV Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
... vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung" durch die Wörter „nach § 34 Absatz 3 der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... Bereithalten von Messgeräten § 1 Medizinische Messgeräte § 2 Strahlenschutzmessgeräte § 3 Sonstige Messgeräte 3a Ausschankmaße ... thermische Energie Anlage 23: Strahlenschutzmessgeräte". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3" durch die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h" ersetzt. b) In ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3" durch die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h" ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, ... 1 bis 3 und 7h" ersetzt. b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2 , 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 3 und 7h" ersetzt. 6. Dem ... In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 3 und 7h" ersetzt. 6. Dem § 7d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter ... (6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, ... 37. In Anlage 23 werden in Abschnitt 2 Nr. 4.1 die Wörter „Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3" durch die Wörter „Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4" ... Dosimetern nach § 2 Abs. 3" durch die Wörter „Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 2. ZulKostVÄndV
... 3 der Eichordnung, 6. die Vergleichsmessungen von Dosimetern gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eichordnung, 7. die Änderungen an bestehenden Bescheinigungen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Eichkostenverordnung
V. v. 21.04.1982 BGBl. I S. 428; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330
Anlage EichKostV Gebührenverzeichnis (vom 03.08.2013)
... der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart 295 Euro  ...

Zulassungskostenverordnung
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 ZulKostV Anwendungsbereich (vom 15.08.2013)
... 3 der Eichordnung, 6. die Vergleichsmessungen von Dosimetern gemäß § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eichordnung, 7. die Änderungen an bestehenden Bescheinigungen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed