(1) Die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die Schüttdichte mit Meßgeräten gemessen worden ist, die den EWG-Anforderungen nach Anlage
11 Abschnitt 1 genügen.
(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.
§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011) ... oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt, 19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet, 20. entgegen ... 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet, 20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet, 21. ...
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70